Dabei hätte sie nicht geprüft, ob die verschiedenen Verstösse in einer Tateinheit erfolgt seien, womit nur ein Schuldspruch zu ergehen hätte. Seines Erachtens würden folglich lediglich zwei, bzw. eventualiter maximal drei grobe Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegen, daneben handle es sich bei den Verstössen allenfalls um einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, sofern diese Handlungen nicht bereits von den groben Verkehrsregelverletzungen umfasst seien (Berufungsbegründung S. 2 ff.).