Der Beschuldigte bringt mit seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die verschiedenen als grob erachteten Verstösse gegen Strassenverkehrsvorschriften isoliert betrachtet und für jeden einzelnen Verstoss einen separaten Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochen habe. Dabei hätte sie nicht geprüft, ob die verschiedenen Verstösse in einer Tateinheit erfolgt seien, womit nur ein Schuldspruch zu ergehen hätte.