Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht (vgl. UA act. 247 ff. und 279 ff., GA act. 31 ff., Berufungsbegründung S. 2 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.), sondern wendet sich mit seiner Berufung gegen die rechtliche Würdigung desselben (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Der Sachverhalt ist auch anhand diverser Beweismittel belegt. Eine vorrangige Bedeutung hat hierbei die Videoaufnahme der polizeilichen Nachfahrt vom 14. Juli 2018 (UA act. 244), weiter liegen namentlich der Polizeibericht (UA act. 223 ff.) und die kantonspolizeiliche Geschwindigkeitsermittlung (UA act. 231 ff.) vor.