Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche sowie die Schuldsprüche des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn sowie innerorts (Art. 404 Abs. 1 StPO).