90 Abs. 2 SVG durch Missachtung von Markierungen (Befahren der Sperrfläche, Anklageziffer 1.1 b), Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Anklageziffer 1.1 b), mehrfache Missachtung eines Signals (Rotlicht, Anklageziffer 1.1 c) und Rechtsüberholen (Anklageziffer 1.1 c) sowie die Vorwürfe der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG durch Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens (Anklageziffer 1.1 b) und mehrfaches Unterlassen der Zeichengebung (Anklageziffer 1.1 b und 1.1 c). Weiter sind die Strafzumessung und die Vollzugsform angefochten.