3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu überprüfen sind infolge der nachträglich eingeschränkten Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt die Vorwürfe der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachtung von Markierungen (Befahren der Sperrfläche, Anklageziffer 1.1 b), Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Anklageziffer 1.1 b), mehrfache Missachtung eines Signals (Rotlicht, Anklageziffer 1.1 c) und Rechtsüberholen (Anklageziffer 1.1 c) sowie die Vorwürfe der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v.