3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. November 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen und die ausgesprochenen Strafen seien aufzuheben. Eventualiter sei eine schuldangemessene Strafe auszusprechen, hinsichtlich einer allfälligen Geldoder Freiheitsstrafe sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. -4- 3.2. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichter Berufungsbegründung vom 31. Januar 2022 schränkte der Beschuldigte seine Berufung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.