6.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'854.85 werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Abzüglich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2020 bereits ausbezahlten Fr. 3'486.05 bleibt noch ein Restbetrag von Fr. 3'368.80 (inkl. Fr. 248.90 MwSt.) zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der gesamten Verteidigungskosten verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Der Beschuldigte trägt allfällige eigene Kosten selber.