3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen vollzogen. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (14.07.2018 - 16.07.2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.