1. 1.1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB - des Überholens mit Behinderung des Überholten gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG - des Abbiegens mit Behinderung anderer Strassenverkehrsteilnehmer gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG