Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.267 (ST.2020.162; StA.2018.3470) Urteil vom 24. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, […] Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1960, von Deutschland, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Markus Trottmann, […] Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 23. November 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher (grober) Verletzung der Verkehrsregeln und Hinderung einer Amtshandlung. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen fällte am 12. April 2021 folgendes Urteil: 1. 1.1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB - des Überholens mit Behinderung des Überholten gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 3 SVG - des Abbiegens mit Behinderung anderer Strassenverkehrsteilnehmer gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG 1.2. Der Beschuldigte ist schuldig: - des mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG - der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. - Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV (Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn) - Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit) - Art. 27 Abs. 1 SVG (Befahren der Sperrfläche) - Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Missachtung der Höchstgeschwindigkeit innerorts) - Art. 27 Abs. 1 SVG (zweifache Missachtung des Rotlichts) - Art. 35 Abs. 1 SVG (Rechtsüberholen) - der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. - Art. 27 Abs. 1 SVG (Nichtbeachtung eines Polizeilichen Haltezeichens) - Art. 39 Abs. 1 SVG (mehrfaches Unterlassen der Zeichengebung) 2. 2.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG und gestützt auf Art. 40, Art. 41, Art. 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 35 Abs. 1 SVG und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 180 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf Fr. 7'200.00. -3- 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 39 Abs. 1 SVG und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen vollzogen. 4. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (14.07.2018 - 16.07.2018) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. November 2013 für 20 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 90.00 gewährten bedingten Vollzugs wird verzichtet. 6. 6.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'050.00 (inkl. unverrechenbare Polizeikostenrapporte) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 6'854.85 c) den verrechenbaren Polizeikostenrapporten von Fr. 625.00 (Verkehrstechnik) d) den Spesen von Fr. 30.00 Total Fr. 6'881.40 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. c+d im Gesamtbetrag von Fr. 2'655.00 auferlegt. 6.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'854.85 werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Abzüglich der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2020 bereits ausbezahlten Fr. 3'486.05 bleibt noch ein Restbetrag von Fr. 3'368.80 (inkl. Fr. 248.90 MwSt.) zu bezahlen. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der gesamten Verteidigungskosten verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Der Beschuldigte trägt allfällige eigene Kosten selber. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. November 2021 beantragte der Beschuldigte, er sei in allen Anklagepunkten freizusprechen und die aus- gesprochenen Strafen seien aufzuheben. Eventualiter sei eine schuld- angemessene Strafe auszusprechen, hinsichtlich einer allfälligen Geld- oder Freiheitsstrafe sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. -4- 3.2. Mit vorgängig zur Berufungsverhandlung eingereichter Berufungs- begründung vom 31. Januar 2022 schränkte der Beschuldigte seine Berufung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 14. Februar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 24. Mai 2022 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Zu überprüfen sind infolge der nachträglich eingeschränkten Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt die Vorwürfe der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachtung von Markierungen (Befahren der Sperrfläche, Anklageziffer 1.1 b), Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit (Anklageziffer 1.1 b), mehrfache Missachtung eines Signals (Rotlicht, Anklageziffer 1.1 c) und Rechtsüber- holen (Anklageziffer 1.1 c) sowie die Vorwürfe der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG durch Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens (Anklageziffer 1.1 b) und mehrfaches Unter- lassen der Zeichengebung (Anklageziffer 1.1 b und 1.1 c). Weiter sind die Strafzumessung und die Vollzugsform angefochten. Unangefochten geblieben und deshalb nicht mehr zu überprüfen sind die erstinstanzlich ergangenen Freisprüche sowie die Schuldsprüche des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn sowie innerorts (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklagziffer 1 zusammengefasst vor- geworfen, dass er, nachdem er von einer Polizeipatrouille am 14. Juli 2018 zwecks Verkehrskontrolle habe angehalten werden sollen, das polizeiliche Haltezeichen missachtet habe, um sich dieser Kontrolle zu entziehen, da ihm sein Führerausweis zuvor auf unbestimmte Zeit entzogen worden war und er sodann auf einer «Fluchtfahrt» vor der Polizeipatrouille zahlreiche grobe und einfache Verkehrsregelverletzungen begangen habe. -5- Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich nicht (vgl. UA act. 247 ff. und 279 ff., GA act. 31 ff., Berufungsbegründung S. 2 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.), sondern wendet sich mit seiner Berufung gegen die rechtliche Würdigung desselben (Berufungs- begründung S. 2 ff.). Der Sachverhalt ist auch anhand diverser Beweis- mittel belegt. Eine vorrangige Bedeutung hat hierbei die Videoaufnahme der polizeilichen Nachfahrt vom 14. Juli 2018 (UA act. 244), weiter liegen namentlich der Polizeibericht (UA act. 223 ff.) und die kantonspolizeiliche Geschwindigkeitsermittlung (UA act. 231 ff.) vor. Der Beschuldigte bringt mit seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die verschiedenen als grob erachteten Verstösse gegen Strassenverkehrsvorschriften isoliert betrachtet und für jeden einzelnen Verstoss einen separaten Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ausgesprochen habe. Dabei hätte sie nicht geprüft, ob die verschiedenen Verstösse in einer Tateinheit erfolgt seien, womit nur ein Schuldspruch zu ergehen hätte. Seines Erachtens würden folglich lediglich zwei, bzw. eventualiter maximal drei grobe Verletzungen der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG vorliegen, daneben handle es sich bei den Verstössen allenfalls um einfache Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG, sofern diese Handlungen nicht bereits von den groben Verkehrsregelverletzungen umfasst seien (Berufungsbegründung S. 2 ff.). 2.2. Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungs- vorschriften des Bundesrates verletzt, macht sich der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, macht sich der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (Art. 90 Abs. 2 SVG). In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichts- loses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grob- fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist aus- nahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.2). -6- Mit seinem Verhalten gemäss Anklageziffer 1 hat der Beschuldigte sowohl den Sachverhalt der groben Verkehrsregelverletzung als auch der (ein- fachen) Verkehrsregelverletzung mehrfach erfüllt, worauf nachfolgend einzeln einzugehen ist. 2.3. Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 2.3.1. Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt ist der Beschuldigte am 14. Juli 2018 anlässlich seiner Fahrt mit dem Personenwagen Jeep Cherokee, Kontrollschild ddd unmittelbar vor der Ausfahrt Oftringen bei Km 61.000 bis 60.787 mit 131 km/h statt der signalisierten 100 km/h gefahren (Anklageziffer 1.1 b). Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, dass für die Strecke zwischen Km 62.342 bis 61.283 bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch für eine grobe Verkehrsregelverletzung wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn erfolgt sei, weshalb aufgrund einer Tateinheit kein Schuldspruch für das Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zwischen Km 61.000 bis 60.787 zu erfolgen habe. 2.3.2. 2.3.2.1. Werden durch eine Handlung mehrere Verkehrsregeln verletzt, so wird in der Regel echte Konkurrenz anzunehmen sein, womit alle Tatbestände anzuwenden sind (vgl. BGE 91 IV 91, Urteile des Bundesgerichts 6S.486/2002 vom 20. Februar 2004 und 6S.234/2005 vom 29. Juni 2006). Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungs- einheit jedoch zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen, insbesondere wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut bzw. gegen denselben Rechtsgutträger gerichtet und durch einen einheit- lichen Vorsatz getragen sind. Bei Bejahung einer natürlichen Handlungs- einheit ist eine einfache Tatbegehung anzunehmen. Die natürliche Hand- lungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5). 2.3.2.2. Entgegen dem Beschuldigten ist vorliegend eine natürliche Handlungs- einheit zu verneinen und es hat für die Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ein separater Schuldspruch zu erfolgen. -7- Obwohl vorliegend eine zeitliche und räumliche Nähe zur Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Km 62.342 bis 61.283) nicht von der Hand zu weisen ist, ist für das Obergericht entscheidend, dass auf dem hier fraglichen Bereich der Autobahnausfahrt (Km 61.000 bis 60.787) eine abweichende Geschwindigkeit – 100 km/h statt der zuvor geltenden 120 km/h – signalisiert war. Geschwindigkeits- überschreitung auf einer Autobahnausfahrt können nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts nicht mit einer Überschreitung auf der Autobahn selbst gleichgesetzt werden. Die Ausfahrtsspur ist im Vergleich zur Normalspur dazu gedacht, das Tempo der Verkehrsteilnehmer zu reduzieren und erfordert dies auch. Gerade die relativ engen Kurvenradien auf Autobahnausfahrten, die je nach Bepflanzung oder Verbauungen die Sicht nach vorne oft stark beeinträchtigen, erhöhen die Gefahr von Auffahr- kollisionen bei Stau erheblich (BGE 128 II 131 E. 2a). Aufgrund dieser veränderter Gegebenheiten musste der Beschuldigte zwangsläufig einen erneuten Entschluss zur Missachtung der Höchstgeschwindigkeit fassen und ein einheitlicher Vorsatz ist zu verneinen. 2.3.3. Auch im Übrigen ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nämlich die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. nur BGE 128 II 131; BGE 123 II 106; BGE 103 II 37; Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.3), was der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung verkennt, zumal er sich auf den für Autobahnen geltenden Richtwert stützt (Berufungsbegründung S. 2 Ziff. 4). Indem der Beschuldigte die signalisierte Höchst- geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hat, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ohne Weiteres erfüllt. Vorliegend befuhr zusätzlich ein Motorradfahrer wenige Meter hinter dem Beschuldigten die Autobahnausfahrt, der durch die übersetzte Geschwindigkeit des Beschuldigten zumindest abstrakt gefährdet wurde. Weiter liegen keine Hinweise vor, die das Obergericht am Vorliegen des subjektiven Tat- bestands zweifeln lassen würden. So führte der Beschuldigte zu seiner Fluchtfahrt selbst aus, er sei sicherlich zu schnell gefahren, der Tacho sei für ihn in dem Moment nicht wichtig gewesen. Er habe die Polizei gesehen und habe Panik bekommen, da er keinen Führerausweis habe, was der Grund für seine Flucht gewesen sei (GA act. 34 ff.). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchst- geschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. -8- 2.4. Missachtung von Markierungen (Befahren der Sperrfläche) 2.4.1. Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt hat der Beschuldigte un- mittelbar vor der Ausfahrt Oftringen eine Sperrfläche, welche die Normal- spur von der Ausfahrtspur trennt, überfahren (Anklageziffer 1.1 b). 2.4.2. Der Beschuldigte bezweifelt, dass diese Verhaltensweise eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellen könne. Der Beschuldigte hat auf der Autobahn auf Höhe der signalisierten Ausfahrt «Oftringen Zofingen» zuerst von der Normalspur auf die Überholspur gewechselt, um dann sogleich kurz zu bremsen und abrupt rechts über die Normalspur und quer über die dort beginnende Sperrfläche, der an dieser Stelle eine doppelte Sicherheitslinie vorangeht, auf die Ausfahrtspur zu gelangen (UA act. 244 Videoaufnahme ab 20:16:15). Die Sperrfläche, die vorliegend im Bereich der Autobahnausfahrt auf eine doppelte Sicherheitslinie folgt, ist eine gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgende Markierung, welche der optischen Führung und der Kanali- sierung des Verkehrs dient und von Fahrzeugen nicht befahren werden darf (Art. 78 SSV). Sie stellt – insbesondere im Bereich von Autobahn- ausfahrten, wo mitunter mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird und deshalb die Gefahr von Schwerverletzen bei einer Kollision besonders gross ist – eine für die Verkehrssicherheit wichtige Verkehrsregel dar und ist vorliegend gleich wie das Überfahren einer Sicherheitslinie (vgl. dazu BGE 136 II 447 E. 3.3 mit Hinweisen), als grobe Verletzung der Verkehrs- regeln einzustufen. Die auf der Ausfahrtsspur befindlichen Autofahrer müssen sich darauf verlassen können, dass ab dem Beginn der Sicherheitslinie bis und mit der Sperrfläche kein Autofahrer plötzlich vor oder hinter ihnen einspurt. Vorliegend befand sich auf der Ausfahrtsspur ein anderer Verkehrsteilnehmer, nämlich ein Motorradfahrer, für den das plötzliche Einspuren des Beschuldigten zumindest abstrakt eine erhöhte Gefahr schuf. Der Beschuldigte hat das bei erheblicher Geschwindigkeit und mit einem erheblichen Risiko behaftete Fahrmanöver über die Sperrfläche hinweg bewusst vorgenommen. Dies gab er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zu und führte aus, es habe sich beim Wechsel der Fahrtrichtung im letzten Moment um ein Täuschungsmanöver gehandelt, um den Verfolger abzuhängen, da man dies auf der Flucht so mache (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 10). Damit hat er zumindest in Kauf genommen, für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr hervorzurufen. Daran vermag die mehrfache Beteuerung des Beschuldigten, es sei seine oberste Priorität gewesen, dass niemand verletzt werde (Protokoll Berufungsverhandlung -9- S. 12), welche eine offensichtliche Schutzbehauptung darstellt, zumal sie sich konträr zu seinem Fahrstil verhält, keinerlei Zweifel zu erwecken. Die Tatsache, dass er früher Krankenwagen gefahren ist, vermag eine Gefähr- dung keineswegs auszuschliessen. Nicht glaubhaft erscheint sodann die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich in Panik befunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Vielmehr zeugen die Fahrmanöver des Beschuldigten von einem grossen Mass an Kaltblütigkeit. Insoweit der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang von einer Handlungseinheit mit anderen Verkehrsregelverletzungen, insbesondere der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ausgeht, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen verwiesen werden. Es liegt nicht bloss eine einzige (grobe) Verkehrsregelverletzung vor. Vielmehr hat sich der Beschuldigte zusätzlich zum Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit zu einem abrupten Wechsel von der Überholspur über die Normalspur und die Sperrfläche auf die Ausfahrtspur entscheiden, womit er zusätzlich zum Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit eine zumindest erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der groben Verletzung der Verkehrs- regeln durch Überfahren einer Sperrfläche gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.5. Missachtung eines Signals (Rotlicht) und Rechtsvorbeifahren 2.5.1. Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt hat der Beschuldigte am Ende der Autobahnausfahrt Oftringen beim Rechtsabbiegen ein Rotlicht missachtet und dabei ein dort korrekt wartendes Fahrzeug rechts überholt (Anklageziffer 1.1 c). 2.5.2. Das Beachten von Lichtsignalanlagen bei Strassenverzweigungen gehört zu den elementarsten Pflichten, die ein Fahrzeuglenker zu befolgen hat. Deren Missachtung ist besonders unfallträchtig. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Missachtung eines Lichtsignals bei Kreuzungen grundsätzlich eine grobe Verkehrsregelverletzung dar (BGE 118 IV 84, Urteil des Bundesgerichts 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013). Vorliegend hat der Beschuldigte das Rotlicht ganz bewusst missachtet und es ist nicht etwa so, dass dieses gerade in der Übergangsphase von Gelb auf Rot war. Insbesondere war auch die Sicht auf die vielbefahrene Kreuzung nur begrenzt möglich und waren direkt auf der Kreuzung weitere Verkehrsteilnehmer unterwegs. Durch sein verantwortungsloses Verhalten hat der Beschuldigte die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Nichts zu - 10 - seinen Gunsten kann er dabei daraus ableiten, dass aufgrund des nach- fahrenden Polizeifahrzeugs, das Blaulicht und Horn angeschaltet hatte, keine übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien (Berufungs- begründung S. 3). Die gegenüber einem Polizeifahrzeug mit Blaulicht und zweitönigem Wechselklanghorn einzuhaltenden Regeln (siehe Art. 27 Abs. 2 StGB) lassen die vom Beschuldigten durch das Befahren der Kreuzung bei Rot ausgehende Gefährdung nicht entfallen, zumal das Polizeifahrzeug die Kreuzung erst später passierte und – wie das Video eindrücklich zeigt (Videoaufnahme UA act. 244 ab 20:16:23) – eben gerade kein Verlass darauf ist, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die polizeilichen Warn- signale rechtzeitig beachten, weshalb es denn auch beinahe zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und einem anderen Fahrzeug gekommen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Rotlichts als unbegründet. Keine eigenständige Bedeutung kommt hingegen dem Umstand zu, dass er beim Abbiegen bei Rot rechts an einem vor der Ampel wartenden, d.h. stehenden Auto vorbeigefahren ist, ist damit doch keine zusätzliche erhöhte abstrakte Gefährdung einhergegangen. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich dieses Anklagepunktes somit nur der einfach begangenen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. 2.6. Missachtung eines Signals (Rotlicht) Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt hat der Beschuldigte sodann in Oftringen, von der Zürichstrasse herkommend, das Rotlicht an der Kreuzung (Zürich-/Basel-/Bern- und Luzernerstrasse) missachtet und diese in Richtung Bernstrasse passiert (Anklageziffer 1.1 c). Insoweit der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser bei Rot befahrenen Kreuzung vorbringt, es habe keine erhöhte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestand, da diese gewarnt gewesen seien, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Mithin hat der Umstand, dass der Beschuldigte von einem Polizeiauto mit Blaulicht und Wechselklang- horn verfolgt worden ist, die von seinem verantwortungslosen Fahr- verhalten ausgehende erhöhte abstrakte Gefährdung nur unwesentlich reduziert, zumal er nicht darauf vertrauen konnte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die von ihm ausgehende Gefahr rechtzeitig würden erkennen können. Es sind auch keine weiteren Umstände ersichtlich, welche gegen das Vorliegen des objektiven oder subjektiven Tatbestands einer groben Verkehrsregelverletzung sprechen würden. Auf der Video- aufnahme ist zwar ersichtlich, dass der Beschuldigte kurz abbremst. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer konnte dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die Ampeln an der Kreuzung nicht gegen alle Seiten auf Rot stehen konnten - 11 - und deshalb unklar war, ob nicht im nächsten Moment jemand losfahren würde. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich dieses Punktes als unbegründet. Er ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Lichtsignals gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 2.7. Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens 2.7.1. Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt hat der Beschuldigte auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet Kölliken, die Aufforderung einer Polizei- patrouille der Kantonspolizei Aargau, ihr auf den Rastplatz Walterswil zu folgen, was mittels Leuchtmatrix «Polizei, Bitte folgen» signalisiert wurde, ignoriert und seine Fahrt in Richtung Oftringen fortgesetzt (Anklageziffer 1.1 b). Der Beschuldigte räumte ein, gewusst zu haben, welche Auf- forderung die Polizei an ihn stellte und dieser bewusst nicht Folge geleistet zu haben, da er keine Fahrerlaubnis hatte und deshalb die Hoffnung hatte, fliehen zu können (GA act. 34, Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). 2.7.2. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens, weshalb er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen hat. Obschon der Beschuldigte damit eine Verkehrsregel verletzte, führte deren Missachtung nicht zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, womit eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte hat sich der (einfachen) Verkehrs- regelverletzung durch Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 27 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich dieses Anklagepunkts einen Schuldspruch sowohl wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB als auch wegen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG beantragt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten jedoch ledig- lich gemäss der zweitgenannten Norm schuldig gesprochen, da diese Norm als «lex specialis» derjenigen von Art. 286 StGB vorgehe. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 17 f. E. 3.2.10). Jedoch hätte im Urteilsdispositiv kein Freispruch der Hinderung einer Amtshandlung erfolgen dürfen, zumal eine Tateinheit vorliegt und teilweise ein Schuldspruch erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2). - 12 - 2.8. Mehrfaches Unterlassen der Zeichengebung 2.8.1. Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt hat der Beschuldigte schliesslich auf der gesamten Fluchtfahrt vor der Polizei insgesamt sechs Mal beim Abbiegen oder Spurwechsel die notwendige Zeichengebung unterlassen (Anklageziffer 1.1 b und c). 2.8.2. Nach Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungs- anzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG). Indem der Beschuldigte sechs Mal die Richtung wechselte, ohne dabei vorgängig den Blinker zu setzen und seine Absicht, die Spur zu wechseln, anzuzeigen (vgl. Zeitstempel des Videos der Nachfahrt [UA act. 244]: 20:15:12; 20:15:47; 20:17:06; 20:17:20; 20:17:54; 20:18:10), verstiess er objektiv gegen Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, was gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar ist. Subjektiv hat er mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt. Soweit der Beschuldigte geltend macht, diese Handlungen seien zumindest teilweise bereits von den Schuldsprüchen der groben Verletzungen der Verkehrsregeln miterfasst (Berufungsbegründung S. 4), ist dem entgegen- zuhalten, dass weder die fehlende Anzeige des Richtungswechsels beim Überfahren der Sperrfläche, noch beim ersten Missachten des Rotlichts mit dem Rechtsüberholen, noch beim zweiten Missachten des Rotlichts vom angeklagten Sachverhalt erfasst sind und diese Handlungen somit zusätzlich erfolgten und zu ahnden sind. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanzeigen der Richtungsanzeige gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen (zweifachen) Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der mehrfachen (sechsfachen) groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der mehrfachen (siebenfachen) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 7'200.00, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. - 13 - Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung sinngemäss eine Geld- strafe von 120 Tagessätzen und das Absehen von einer Freiheitsstrafe. Für die Geldstrafe, eventualiter auch für die Freiheitsstrafe, subeventualiter mindestens für eine der beiden Strafen, sei der bedingte Vollzug zu gewähren, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren, eventualiter 3 Jahren. 3.2. Für die Strafzumessung finden die allgemeinen Bestimmungen des Straf- gesetzbuches Anwendung (Art. 102 Abs. 2 SVG). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Tatbestände des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), welche der Beschuldigte mehrfach erfüllt hat, sind sowohl mit Freiheits- strafe (bis zu 3 Jahren) als auch Geldstrafe bedroht. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirk- samkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (siehe aktueller Strafregisterauszug). Das Ministère public du canton de Fribourg verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 27. August 2013 wegen Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 1. November 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 600.00. Die Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau verurteilte ihn sodann mit Strafbefehl vom 24. Juli 2015 wegen einfacher Körperverletzung zu einer unbedingten Geld- strafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 5'400.00. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verurteilte ihn schliesslich mit Strafbefehl vom 18. Juni 2018 wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Verletzung der Verkehrsregeln und Übertretung der Verkehrszulassungs- verordnung zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen à Fr. 110.00, d.h. Fr. 1'980.00, und einer Busse von Fr. 60.00. Allfällige weitere, jedoch zwischenzeitlich aus dem schweizerischen Strafregister - 14 - bzw. deutschen Zentralregister entfernte Vorstrafen dürfen bei der Straf- zumessung und bei der Prognosebeurteilung nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 135 IV 87). Der Beschuldigte hat sich in der Vergangenheit weder von Verurteilungen zu Geldstrafen noch von deren Vollzug abschrecken lassen. Namentlich delinquierte er am 14. Juli 2018, sprich nachdem er erst einen knappen Monat zuvor, nämlich am 18. Juni 2018, unter anderem wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt wurde, erneut in gleicher Weise. Auch als die Strafuntersuchung bezüglich des Vorfalls vom 14. Juli 2018 gemäss Ziff. 1 der Anklage – unter anderem wegen Fahrens ohne Berechtigung – bereits lief, delinquierte der Beschuldigte am 17. Oktober 2020 erneut einschlägig, indem er ohne Berechtigung fuhr, was insgesamt auf eine ausgeprägte Ungerührtheit und Einsichtslosigkeit schliessen lässt. In Anbetracht der mehrfachen Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist daher die Geldstrafe beim Beschuldigten weder eine angemessene noch eine zweckmässige Sanktion. Auch der Umstand, dass es für den 62-jährigen und aktuell noch arbeitslosen Beschuldigten bei Aus- fällung einer Freiheitsstrafe schwieriger sein wird, in den Arbeitsmarkt zurückzufinden, vermag an der Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Nach dem Gesagten wäre nicht nur für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), sondern auch die groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) je Freiheitsstrafen auszusprechen. Entgegen der Vorinstanz, welche nur hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung auf eine Freiheitsstrafe erkannt hat, ist die Zweckmässigkeit einer Sanktionsart nicht gesondert für jede Straftat zu prüfen, sondern deliktsübergreifend zu beurteilen. Eine Sanktionsart kann für eine beschuldigte Person nur entweder zweckmässig oder unzweckmässig sein, zumal es unter dem Gesichtswinkel der Prävention darum geht, den Beschuldigten von der Begehung neuer Straf- taten jedwelcher Art abzuhalten. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine Geldstrafe für einen Beschuldigten als grundsätzlich zweckmässig erachtet wird, jedoch aufgrund des konkreten Tatverschuldens, welches das Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) überschreiten würde, nicht ausgesprochen werden kann. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, gilt das Ver- schlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dies führt trotz Unzweck- mässigkeit der Geldstrafe dazu, dass für die groben Verkehrsregel- verletzungen, wie dies die Vorinstanz getan hat, nur eine Geldstrafe ausgefällt werden kann. - 15 - Für die Übertretungen (Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) ist neben der Freiheitsstrafe kumulativ eine Busse auszusprechen. 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für das Fahren ohne Berechtigung vom 14. Juli 2018 (Anklageziffer 1) als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straf- tat festzusetzen: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Der Beschuldigte unternahm seine Fahrt, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2014 der Führerausweis ab dem 28. November 2013 – mangels Fahreignung gemäss verkehrspsychologischen Gutachten – auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (UA act. 41 ff.). Trotz des Führerausweisentzugs lenkte er am Samstag, 14. Juli 2018 den Personenwagen Jeep Cherokee von seinem Wohnort Gemeinde T. nach Konstanz und wieder zurück, wobei der letzte Teil der Fahrt (auf der A1 ab ca. Rastplatz Walterswil) auf die Fluchtfahrt vor der Polizei entfiel. Bei der von ihm am 14. Juli 2018 zurückgelegten Strecke handelt es sich, auch wenn aufgrund des territorialen Anwendungsbereichs des Strassenverkehrsgesetzes nur der Weg in der Schweiz zu berücksichtigen ist, um eine relativ lange Strecke von mehr als 200 km. Weiter führte diese Stecke über den Innerorts- und Ausserortsbereich verschiedener Gemeinden sowie insbesondere die Autobahn, wo aufgrund der hohen Geschwindigkeiten eine besonders hohe abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit entstanden ist. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass an einem Samstag von der Schweiz aus Richtung Konstanz jeweils ein erhöhtes Verkehrsaufkommen herrscht. Auch die Gefahr bei der Rückfahrt, welche gegen den Abend (ca. 20:00 Uhr Ankunft in Kölliken) und somit bei einem leicht geringeren Verkehrsaufkommen erfolgte, ist nicht zu bagatellisieren. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfordert zudem weder das Vorliegen eines Unfalls noch einer konkreten Gefährdung, weshalb der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass sich auf seiner Fahrt die Gefahr eines Unfalls nicht realisiert hat. Dass seine Fahrweise jedoch – bereits vor der eigentlichen Fluchtfahrt – nicht unauffällig war, zeigt auch die Drittmeldung bei der Polizei. Auch der Beschuldigte räumte ein, einen - 16 - weissen Jeep etwas knapp überholt zu haben, woraufhin dieser mut- masslich die Polizei benachrichtigt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Anlässlich der Fluchtfahrt manifestierte der Beschuldigte sodann seine mangelnde Fahreignung eindeutig, was jedoch in erster Linie im Rahmen der jeweiligen (groben) Verletzungen der Verkehrsregeln zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch einen Bekannten als Passagier in seinem Fahrzeug mitnahm. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist insgesamt im mittleren Bereich anzusiedeln, zumal dem Beschuldigten der Führerausweis nicht etwa bloss zu Warnungszwecken, sondern aus Sicherheitsgründen entzogen worden ist. Die objektive Tatschwere wiegt damit nicht mehr leicht. Der Beschuldigte fasste den Entschluss zur Benützung des Fahrzeuges im Wissen darum, dass ihm der Führerausweis schon seit dem Jahr 2013 und damit seit relativ langer Zeit entzogen und er bereits im Jahr 2017 beim Fahren ohne Berechtigung ertappt worden war. Mithin handelte er mit direktem Vorsatz, was sich jedoch neutral auswirkt. Der Beschuldigte behändigte das Fahrzeug offenbar, um seine Kinder zu besuchen, was er bereits 1 ½ Tage zuvor geplant habe. Ausschlaggebend für die Fahrt mit dem Auto waren dabei insbesondere Bequemlichkeit und das Bedürfnis, schnell nach Konstanz zu gelangen, jedenfalls lässt sie sich nicht mit beruflichen Verpflichtungen begründen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), zumal es sich hier um eine Freizeitfahrt handelte. Obwohl ihm die bestehenden Zugverbindungen bekannt waren, nutzte er diese nicht und hat sich auch nicht anderweitig organisiert. Mithin zeigte er eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Verkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises. Sein Verhalten muss als verantwortungslos, egoistisch und leichtfertig bezeichnet werden. Bei seinem bewussten Entschluss, trotz des entzogenen Führerausweises erneut ein Fahrzeug über eine längere Strecke zu lenken, verfügte er nach dem Gesagten über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2; BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Dies ist merkbar verschuldenserhöhend zu werten. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszugehen. - 17 - 3.4.2. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des weiteren Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer 2 angemessen zu erhöhen. Jedoch hat nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 120 Tagen sein Bewenden hat, auch wenn diese nicht mehr schuld- angemessen tief erscheint, zumal sich die Täterkomponente nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann (siehe dazu sogleich). 3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Beim Vorleben des Beschuldigten fällt auf, dass er mehrfach, teilweise wegen einschlägiger Delikte vorbestraft ist (aktueller Strafregisterauszug, siehe oben). Die Vorstrafen sind somit straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2). Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist auszuführen, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich geständig gezeigt hat. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem zahlreiche Belege für die unberechtigte Fahrt vorlagen. Dennoch hat seine Geständigkeit das Strafverfahren in geringem Masse vereinfacht und ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beteuert nunmehr zwar eine Reue, jedoch geht diese nicht wesentlich über eine blosse Tatfolgenreue hinaus, zumal nicht klar ist, wie nachhaltig seine Einsicht ist. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der (zweiten) Tatbegehung schliesslich kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist 62 Jahre alt und lebt in Gemeinde T. mit seiner Ehefrau (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Er hat kürzlich das Einzelunternehmen «Zweckbeschreibung A.» gegründet, welches am tt.mm.2022 ins Handelsregister eingetragen wurde. Auch wenn er sinngemäss ausführen lässt, eine Strafe erschwere ihm den Wiedereinstieg in die Berufswelt mit seinem neuen Einzelunternehmen und so werde er beruflich nie mehr Fuss fassen können (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 15 und 16), bewirkt dies keine überdurchschnittliche - 18 - Strafempfindlichkeit. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile des Bundes- gerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche liegen hier nicht vor. Insgesamt halten sich die negativen und die positiven Faktoren knapp die Waage, so dass sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt. 3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu ahndenden groben Verkehrsregelverletzungen ist mit der Vorinstanz für das Überschreiten der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 44 km/h festzusetzen. Dazu ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 14. Juli 2018 auf der Flucht vor der Polizei mit seinem Jeep Cherokee nach der Autobahnausfahrt im signalisierten Inner- ortsbereich von Oftringen auf der Luzernerstrasse bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bis auf 94 km/h beschleunigt. Damit liegt – nach Abzug einer Messtoleranz – eine Geschwindigkeitsüber- schreitung von mind. 40 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 15 km/h) und für eine Übertretungsbusse (bis max. 24 km/h) liegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt jedoch 10 km/h unter dem Schwellenwert für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Über- schreitung von mindestens 50 km/h; Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheits- strafe). Dennoch hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassen- verkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Dass die Strassen- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt grundsätzlich gut waren, ist nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr wären schlechte Strassen- und Sichtverhältnisse im Falle ihres Vorliegens verschuldenserhöhend zu gewichten. Auch wenn das Verkehrsaufkommen abends nach 20:00 Uhr vergleichsweise gering war, war auf dem betroffenen Streckenabschnitt doch mit anderen Verkehrsteilnehmern und Fussgängern zu rechnen. Wie der Videoaufnahme zu entnehmen ist, passierte der Beschuldigte denn auch mit hoher Geschwindigkeit zwei auf dem angrenzenden Trottoir fahrende Velofahrer und einen telefonierenden und deshalb nicht sehr aufmerksamen Fussgänger in der Nähe des Fussgängerstreifens. Auch wenn ein Trottoir vorhanden war, ist nicht von einer geradezu gefahrlosen Strecke auszugehen, zumal Einfahrten über das Trottoir auf die Strasse einmünden (siehe Videoaufnahme UA act. 244, insbesondere ab 20:16:45). - 19 - Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Er verfügte hinsichtlich der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit, auch wenn die Geschwindig- keitsüberschreitung im Rahmen seiner Fluchtfahrt erfolgt ist. Insgesamt ist mit Blick auf das grosse Spektrum möglicher grober Verkehrsregel- verletzungen durch Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb des Strafrahmens von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einem vergleichs- weise mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geld- strafe von 180 Tagessätzen auszugehen. 3.5.2. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund der weiteren groben Verkehrsregelverletzungen, für welche eben- falls eine Geldstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Die Erhöhung würde die maximal zulässige Obergrenze an Tagessätzen von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten, zumal sich die Täterkomponente auch hinsichtlich der mit einer Geldstrafe zu ahndenden Straftaten neutral auswirkt (siehe dazu oben). Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist, bleibt es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 3.5.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte verfügt aktuell über kein Einkommen, auch nicht aus Arbeitslosenentschädigung, da er seit dem 31. März 2022 ausgesteuert ist (vgl. Schreiben Öffentliche Arbeitslosenkasse vom 25. Januar 2022, vom Beschuldigten am 23. Mai 2022 eingereicht). Jedoch hat er ein Einzel- unternehmen gegründet, dessen Tätigkeit er in Kürze aufnehmen will. Gemäss eigenen Angaben hat er als selbstständig Erwerbstätiger bereits einige Aufträge bzw. Projekte in Aussicht, insbesondere bei der Firma B. in Gemeinde S. (DE), sodass er ein monatliches Einkommen von rund Fr. 5'000.00 als realistisch erachtet (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Es ist gestützt auf diese Ausführungen – unter Wahrung einer angemessenen Vorsicht – von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 4'000.00 auszugehen. Davon ist für die Krankenkassenprämien, Steuern und die notwendigen Berufskosten ein Pauschalabzug von 25 % vorzunehmen. Weiter ist ein Unterstützungsabzug von 10 % für die - 20 - Ehefrau, welche mit ihrem Verdienst nur teilweise für ihre Lebenshaltungs- kosten aufkommen kann, und ein Abzug für Unterhaltszahlungen von rund Fr. 1'100.00 (Euro 1'000.00) für die beiden Kinder, welche in Deutschland leben, vorzunehmen. Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze aus- gesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf Fr. 40.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180). 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanz hat die Freiheits- und Geldstrafe unbedingt ausgesprochen. Der Beschuldigte beantragt hingegen, dass sämtliche Strafen bedingt auszusprechen seien. 3.6.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeits- verhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Sucht- gefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). 3.6.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft (siehe dazu oben) und wurde seit dem Jahr 2013 zu zwei bedingten und zwei unbedingten Geldstrafen verurteilt, wobei insbesondere die für die einfache Körperverletzung ausgesprochene unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.00, ausmachend Fr. 5'400.00, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren ist. Die zu berück- sichtigenden Vorstrafen sind teilweise auch wegen Delikten einschlägiger Natur ausgesprochen worden, womit es sich vorliegend nicht um einen einmaligen Ausrutscher handelt. Die Vorstrafen hatten offensichtlich keine nachhaltige Wirkung auf den Beschuldigten. So delinquierte er am 14. Juli 2018, nachdem er erst einen knappen Monat zuvor, nämlich am 18. Juni - 21 - 2018, unter anderem wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt wurde, erneut in gleicher Weise. Für die Prognosestellung wirkt sich vorliegend besonders negativ aus, dass der Beschuldigte sich nach dem Vorfall vom 14. Juli 2018 insgesamt drei Tage in Untersuchungshaft befand, und dennoch am 17. Oktober 2020 erneut ohne Berechtigung fuhr. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die ausgestandene Untersuchungshaft von immerhin drei Tagen dem Beschuldigten die möglichen Folgen seiner Delinquenz sowie die Bedeutung einer Freiheitsstrafe deutlich vor Augen geführt und eine ab- schreckende Wirkung auf ihn gehabt hätte, was jedoch offenkundig nicht der Fall war. Dies, obwohl der Beschuldigte angab, die Untersuchungshaft sei für ihn eine Katastrophe gewesen und er habe gedacht «nie wieder» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Daneben ist ebenfalls negativ zu werten, dass der Beschuldigte während einer verkehrspsychologischen Behandlung einschlägig delinquierte und damit auch sämtliche Bemühungen – nämlich 36 bereits absolvierte Stunden bei diversen Verkehrspsychologen – zur Wiedererlangung des Führerausweises und die verkehrspsychologische Beurteilung aufs Spiel setzte, obwohl ihm die Möglichkeit, Auto fahren zu dürfen, wichtig ist, wo- raus eindrücklich hervorgeht, dass sämtliche dieser Therapiebemühungen gescheitert sind. Der Beschuldigte gab hierzu sinngemäss an, er komme mit Verkehrspsychologen im Allgemeinen nicht zurecht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Insgesamt fällt auch auf, dass der Beschuldigte die Verantwortung für sein Handeln nur begrenzt übernimmt. So schiebt er die Tatsache, dass er ohne Berechtigung gefahren ist, einerseits auf berufliche Verpflichtungen, andererseits auf seine Ehefrau, welche ihn zur Fahrt vom 17. Oktober 2020 gedrängt habe, weil sie es nicht verstanden habe und beruft sich insbesondere auf seine Selbsteinschätzung, ein sicherer Autofahrer zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 9). Letztlich räumte er jedoch auch ein, dass er schlicht seine eigenen Interessen über alles gestellt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Nach dem Gesagten bestehen vorliegend ganz erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten. Ihm ist eine eigentliche Schlecht- prognose zu stellen. Seine Beteuerung, jetzt unter keinen Umständen mehr Auto zu fahren und sich betreffend Mobilität umorganisiert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), vermag – auch wenn dies erfreulich wäre – daran nichts zu ändern. Er hat bereits früher mehrfach unter Beweis gestellt, gerade auch hinsichtlich des Besuchs seiner Kinder, dass er trotz Führerausweisentzugs nicht willens war, auf das Auto zu verzichten, obwohl ihm bereits damals Zugverbindungen zur Verfügung gestanden hätten. Seine angebliche Einsicht wird sich viel mehr erst noch unter - 22 - Beweis stellen müssen, gerade auch mit der neuen Berufstätigkeit in Gemeinde S. (DE). Es kann aufgrund der vom Beschuldigten geltend gemachten Umstände zudem nicht davon ausgegangen werden, dass in seinen Lebens- umständen eine besonders positive Veränderung seit dem Tatzeitpunkt stattgefunden hätte, sodass sich die Legalprognose dadurch massgeblich verbessern könnte. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nach rund zweijähriger Arbeitslosigkeit kürzlich selbst- ständig gemacht hat und davon ausgeht, dadurch wieder ein stabiles Einkommen erwirtschaften zu können. Dies gilt umso mehr, da der Beschuldigte früher selbst bei stabilen Verhältnissen – geregelte Arbeits- tätigkeit und stabiler Ehe – straffällig wurde. Auch die Tatsache, dass er nun regelmässig Kontakt zu seinen erwachsenen Kindern hat, vermag an seiner Legalprognose nichts zu ändern. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist grundsätzlich neutral zu werten. Er hat sich zwar – soweit ersichtlich – seit rund 1 ½ Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass dieser Zeitraum nicht lang ist und der Beschuldigte unter dem Druck des hängigen Strafverfahrens stand. Zusammengefasst ist dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Mit der Vorinstanz sind deshalb die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe unbedingt auszusprechen. 3.7. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (14. bis 16. Juli 2018) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.8. Die Vorinstanz hat für die Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse von insgesamt Fr. 500.00 ausgesprochen. Bei den Verletzungen der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG handelt es sich um Übertretungen gemäss Art. 106 StGB, für welche eine Busse von bis zu Fr. 10'000.00 vorgesehen ist. Die von der Vorinstanz aus- gesprochene Busse von insgesamt Fr. 500.00 wird vom Beschuldigten anerkannt (Berufungsbegründung S. 5) und könnte unter keinem Titel herabgesetzt werden, zumal sich bereits die Ordnungsbussen für das mehrfache Unterlassen der Richtungsanzeige von je Fr. 100.00 (Ziff. 321 des Anhangs 1 OBV), welche auch im ordentlichen Verfahren aus- gesprochen werden können (Art. 11 Abs. 1 OBG in der bis Ende 2019 geltenden Fassung bzw. Art. 14 in der seit 1. Januar 2020 geltenden Fassung), auf insgesamt Fr. 600.00 belaufen würden. Eine Erhöhung der Busse verbietet sich hingegen gestützt auf das Verschlechterungsverbot, - 23 - womit es mit der vorinstanzlich ausgesprochenen Busse von Fr. 500.00 sein Bewenden hat. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 500.00 ist, ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 40.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 13 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4. 4.1. Der Beschuldigte bewirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass einer der Schuldsprüche wegen grober Verkehrsregelverletzung infolge Handlungseinheit entfällt. Es handelt sich dabei aber um einen untergeordneten Punkt, zumal die vorinstanzliche Strafzumessung keine Änderung erfährt. Die Berufung ist im Übrigen abzuweisen. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die ober- gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 4.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, ergänzt bzw. erhöht um die Dauer der Berufungsverhandlung mit insgesamt Fr. 3'645.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Auslagen und Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen bzw. erfolgen keine Schuldsprüche in Bezug auf angeklagte Vorwürfe, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle - 24 - Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f.; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). Das ist vorliegend der Fall. Zwar ergeht kein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und ist der Beschuldigte hinsichtlich zweier Vorwürfe grober Verletzungen der Verkehrsregeln freizusprechen. Die Vorwürfe standen jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang zu den weiteren Vorwürfen, hinsichtlich welcher Schuldsprüche erfolgt sind. Die vorgenommenen Beweiserhebungen haben denn auch sämtliche ihm gemachten Vorhalte betroffen. Entsprechend fallen die Freisprüche und der nicht erfolgte Schuldspruch mit Blick auf den Umfang der Ermittlungen nicht ins Gewicht, womit es sich nach wie vor als gerechtfertigt erweist, dem Beschuldigten die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 3'705.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'050.00) vollumfänglich aufzuerlegen. 5.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurück- zufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat zudem dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Auslagen und Mehrwertsteuer vgl. GA act. 54 f. und UA act. 311 f.) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der groben Verkehrsregelverletzung durch Überholen mit Behinderung des Überholten; - der groben Verkehrsregelverletzung durch Behinderung anderer Strassenverkehrsteilnehmer beim Abbiegen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG durch Missachtung der zulässigen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn und innerorts (Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. a und d und Abs. 5 VRV; Art. 27 Abs. 1 SVG), Befahren einer Sperrfläche (Art. 27 Abs. 1 SVG) und Missachtung eines Rotlichtsignals (Art. 27 Abs. 1 SVG). - der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch Unterlassen der Zeichengebung (Art. 39 Abs. 1 SVG) und Nichtbeachten eines polizeilichen Haltezeichens (Art. 27 Abs. 1 SVG). 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen, einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 7'200.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen (14. bis 16. Juli 2018) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. - 26 - 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'645.00 auszubezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von gerundet Fr. 350.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'705.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'050.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'854.85 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von gerundet Fr. 650.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 27 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 24. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen