- 1 Rucksack, schwarz, mit «Ellesse» beschriftet; - 1 Zigarettendrehgerät, schwarz/blau. Werden sie von B. nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Das schwarze Portemonnaie mit Mittelfingerlogo ist C. herauszugegeben. Wird der Gegenstand von C. nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Die Zivilklage des Privatklägers B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 5.2. Die Zivilklage des Privatklägers C. wird abgewiesen. - 28 -