2.2. Der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 14. September 2020 für den Freiheitsentzug von 10 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. Er ist Bestandteil der in Ziff. 2.1 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe. 2.3. Die ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 190 Tagen (15. März 2021 bis 20. September 2021) wird dem Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) wird verzichtet. 4. 4.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind B. herauszugeben: