2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 31 Abs. 5 JStG und Art. 89 StGB und Art. 106 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 2.2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 27 -