7.3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers B. für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 1'471.20 hat der Beschuldigte, der sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, nicht zu tragen (Art. 426 Abs. 4 StPO). 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Gehilfenschaft zu Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG.