Der Beschuldigte wird gemäss Anklage verurteilt, weshalb ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Dolmetscherkosten) vollumfänglich aufzuerlegen sind. - 26 - 7.2. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 11'413.70 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).