Entgegen der Vorinstanz würde der Tatbestand des Raubs sehr wohl die Voraussetzung einer Straftat, die mit mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II- Verordnung), erfüllen, genügt doch hierfür, dass eine Freiheitsstrafe im Höchstmasse von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist (vgl. BGE 147 IV 340). Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch beim Verzicht auf eine Ausschreibung. 6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; ohne Dolmetscherkosten) dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen.