Vom Beschuldigten geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Bei einem Raub liegt ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat vor. Der Beschuldigte hat nicht nur in das Vermögen, sondern auch in die persönliche Freiheit bzw. persönliche Integrität von B. durch die Anwendung von Gewalt eingegriffen. Die Ausschreibung wäre sowohl verhältnismässig als auch aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung geboten (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172). Entgegen der Vorinstanz würde der Tatbestand des Raubs sehr wohl die Voraussetzung einer Straftat, die mit mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art.