Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt entsprechend hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt. Wenn auch angesichts des langen Aufenthalts keine über die blosse Anwesenheit hinausgehende Integration in der Schweiz stattgefunden hat, so ist zu beachten, dass er im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen ist und seither seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebt und damit über ein nicht unbeachtliches, wenn auch nicht besonders hohes persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz verfügt.