Der Beschuldigte hat mit der Gehilfenschaft zu Raub ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat begangen. Sein Verschulden ist nicht zu bagatellisieren. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung wiegt entsprechend hoch, zumal es sich bei der strafrechtlichen Landesverweisung in erster Linie um eine sichernde Massnahme handelt.