1 EMRK, worunter gemäss der Rechtsprechung nur die sogenannte «Kernfamilie», d.h. die Ehegattengemeinschaft sowie die gemeinsamen Kinder, zu zählen sind (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Beschuldigte lebt mit seinen Familienangehörigen nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt und macht keine besonderen, über ein normales Mass hinausgehende Beziehungen oder finanzielle Abhängigkeiten geltend.