Während der Dauer der Landesverweisung von 6 Jahren können sich die politische und wirtschaftliche Situation in Eritrea ändern. Denkbar ist überdies, dass sich in dieser Zeitspanne auch die Beurteilungsgrundlagen verbessern, die eine Einschätzung der Situation in Eritrea erlauben, zumal die Quellenlage heute dünn und teilweise wenig zuverlässig ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6, D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 10.1, E- 5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten.