Das Bundesgericht hat sodann in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft allein der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2 sowie 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3). Ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung bzw. eine persönliche Gefährdungssituation substantiiert der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht. Es ist überdies zu beachten, dass vorliegend eine Landesverweisung von 6 Jahren auszusprechen ist (siehe unten).