Auch soweit Strafen vollzogen worden sind – bedingt ausgesprochene Strafen empfindet der Beschuldigte schon gar nicht als Verurteilung (siehe vorstehend) –, haben sie nicht zu einer Verhaltensänderung des Beschuldigten geführt und damit offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Es ist eine deutliche Steigerung der Delinquenz feststellbar, und es ist ihm für die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe von 7 Monaten – richtigerweise hätte eine Verurteilung wegen Raubs in Mittäterschaft erfolgen müssen, wofür das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr ausgesprochen hätte – eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe vorstehend).