Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten ist nichts bekannt (vgl. BGE 145 IV 455). Wenn der Beschuldigte auch angesichts seiner Platzierung und des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein aufgrund von Gewalttätigkeiten schwieriges Verhältnis zu seinem Vater gehabt hat, so hat er seither auch losgelöst vom Vater seine ihm gebotenen Chancen nicht genutzt. Er scheint angesichts seiner fehlenden Bemühungen gar nicht gewillt, etwas daran zu ändern.