Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die Anwesenheitsdauer von 10 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1). Das Bundesgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werde (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten ist nichts bekannt (vgl. BGE 145 IV 455).