Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er die von ihm erwähnten Bekannten wohl vom Fussball spielen kennt. Selbst wenn es sich dabei nicht «bloss» um Kollegen, sondern um einen Freundeskreis in der Schweiz handeln sollte, könnte er diese Freundschaften in zumutbarer Weise und ohne grössere Einschränkungen auch auf andere Weise pflegen (Telefon- und Videokontakte, Ferienbesuche; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.5). Obschon der Beschuldigte die Schulen in der Schweiz gemacht hat, verfügt er über keinen Lehrabschluss. Auch in der Zeit seit der Hauptverhandlung von knapp 9 Monate hat er keine weiteren Bemühungen unternommen.