Danach ist er im Motivationssemester in S. gewesen, bis es zum vorliegenden Vorfall gekommen ist (VA act. 66). Der Beschuldigte ist ledig, hat keine Kinder und ist sozialhilfeabhängig. Er habe Schulden von Fr. 500.00 bei der H.. Er möchte in Zukunft eine Lehre abschliessen. In der Freizeit spiele er gerne Fussball. In einem Verein sei er aber nicht aktiv. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er die von ihm erwähnten Bekannten wohl vom Fussball spielen kennt.