Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters zwischen 2018 sowie 2019 während knapp eines Jahres gekommen (UA BO 2 act. 402; Aufhebungsentscheid des Familiengerichts Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Oktober 2019, MIKA-Akten act. 102 ff.). In der Folge wurde der Beschuldigte zwischenzeitlich per 21. Februar 2020 bis zur Volljährigkeit in der Notunterkunft der I. untergebracht (Entscheid des Familiengerichts Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 23. März 2020, MIKA-Akten, act. 132 ff.). Danach ist er im Motivationssemester in S. gewesen, bis es zum vorliegenden Vorfall gekommen ist (VA act. 66).