Dass der Beschuldigte gemäss Verteidigung angeblich aus Scham keinen Besuch gewollt habe, erscheint insbesondere angesichts der regelmässigen Konflikte und teilweisen Verstösse gegen das Gesetz als nachgeschobene Schutzbehauptung. Der Bruder G., mit dem der Beschuldigte sich gemäss Verteidigung am besten verstehen würde (vgl. auch MIKA-Akten act. 38) – wurde mit Urteil SST.2021.21 des Obergerichts vom 20. September 2021 rechtskräftig unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die leibliche Mutter des Beschuldigten, zu der er keinen Kontakt habe (VA act. 66), lebt in Eritrea. In Eritrea sei er zuletzt vor über 10 Jahren gewesen (VA act. 65).