Zu denen habe er angeblich regelmässig Kontakt, was allerdings angesichts dessen, dass er während den 190 Tagen Haft nie Besuch erhalten hat (vgl. VA act. 69), mehr als zweifelhaft erscheint. Dass der Beschuldigte gemäss Verteidigung angeblich aus Scham keinen Besuch gewollt habe, erscheint insbesondere angesichts der regelmässigen Konflikte und teilweisen Verstösse gegen das Gesetz als nachgeschobene Schutzbehauptung.