5.3. Der Beschuldigte ist Eritreer. Er hat mit der Gehilfenschaft zu Raub eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf sämtliche Täterschaftsund Teilnahmeformen: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Er ist somit grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. - 20 -