Bei mehreren mit einer Ordnungsbusse zu ahndenden Übertretungstatbeständen werden die Beträge zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt, wobei bei einer zu erwartenden Gesamtbusse von mehr als Fr. 600.00 alle Widerhandlungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt werden (vgl. Art. 5 OBG). Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 200.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Verzicht einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für 6 Jahre des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.