Angesichts der Ausführungen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 8), wonach die für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG separat auszusprechende Busse maximal Fr. 300.00 betrage, drängt sich folgender Hinweis auf. Art. 1 Abs. 4 OBG begrenzt den Betrag für eine (einzelne) Ordnungsbusse auf Fr. 300.00. Bei mehreren mit einer Ordnungsbusse zu ahndenden Übertretungstatbeständen werden die Beträge zusammengezählt und es wird eine Gesamtbusse auferlegt, wobei bei einer zu erwartenden Gesamtbusse von mehr als Fr. 600.00 alle Widerhandlungen im ordentlichen Strafverfahren beurteilt werden (vgl. Art. 5 OBG).