4.8. Die Vorinstanz hat für den Schuldspruch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG aufgrund des eingestandenen Cannabiskonsums eine Busse von Fr. 200.00 ausgesprochen. Mit Blick auf den vom Beschuldigten zugegebenen Eigenkonsum – er habe am 23. Januar 2021 und während zwei Jahren davor regelmässig bzw. mehrfach konsumiert (vgl. UA BO 2 act. 473, VA act. 65) – erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 200.00 als zu mild und kann entgegen dem Beschuldigten, - 19 -