4.6.2. Nach dem Gesagten ist sowohl die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 1 Jahr als auch der mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. September 2020 bedingt ausgesprochene Freiheitsentzugs von 10 Tagen zu vollziehen. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist eine Erhöhung jedoch ausgeschlossen, d.h. es bleibt auch unter Einschluss der Widerrufsstrafe bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten.