Daran könnte weder eine Erhöhung der Probezeit noch die Ausfällung einer – weniger eingriffsintensiven – Verbindungsbusse etwas ändern. Überdies wurde der Beschuldigte auch mit dem erwähnten Entscheid der Jugendanwaltschaft zu einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt, an welche er sich offenbar auch nicht (mehr) zu erinnern vermochte. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der nachträgliche Vollzug des bedingt ausgesprochenen zehntägigen Freiheitsentzugs infolge Nichtbewährung nichts.