von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt wurde. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem grossen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit geprägt. Weder eine Verurteilung zu einem bedingten Freiheitsentzug noch die verbüssten 190 Tage Haft noch ein laufendes Strafverfahren haben ihn beeindruckt. Die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe würde unter diesen Umständen beim Beschuldigten offensichtlich jede Warnwirkung verfehlen. Daran könnte weder eine Erhöhung der Probezeit noch die Ausfällung einer – weniger eingriffsintensiven – Verbindungsbusse etwas ändern.