Die Vorstrafe sowie die instabilen Verhältnisse, die zu verbessern er nicht gewillt zu sein scheint, sind als ungünstige Elemente zu gewichten. Selbst die vorliegend ausgestandene Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 190 Tagen (Entlassung am 20. September 2021) haben beim Beschuldigten offenbar keinen bleibenden Eindruck hinterlassen, hat er doch bereits am 24. November 2021 – mithin rund 2 Monate später – und damit noch während des laufenden Strafverfahrens erneut delinquiert und einen Hausfriedensbruch begangen, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Februar 2022 zu einer bedingten Geldstrafe - 18 -