Es ist eine deutliche Steigerung der Delinquenz feststellbar. An diese Vorstrafe hat sich der Beschuldigte vor Vorinstanz – mithin ein gutes Jahr nach dem Entscheid der Jugendanwaltschaft – nicht (mehr) erinnern können, ja vielmehr hat er das nicht einmal als Verurteilung empfunden (vgl. VA act. 68). Der Beschuldigte hat zwei angefangene Lehren (Maler, Schreiner) abgebrochen und ist nach wie vor sozialhilfeabhängig. Die Vorstrafe sowie die instabilen Verhältnisse, die zu verbessern er nicht gewillt zu sein scheint, sind als ungünstige Elemente zu gewichten.