Der Beschuldigte hat die neuen Straftaten während der sechsmonatigen Probezeit des ihm mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. September 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von 10 Tagen (siehe vorstehend) begangen. Wenn auch zu berücksichtigen ist, dass es sich um eine Jugendstrafe handelt, so hat der Beschuldigte doch nur gerade gut 4 Monate später während laufender Probezeit am 23. Januar 2021 mit dem vorliegenden Raub nun sogar ein Verbrechen begangen und hat dabei das Nötigungsmittel der Gewalt eingesetzt. Es ist eine deutliche Steigerung der Delinquenz feststellbar.