Die für den Mitbeschuldigten D. von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten erscheint insbesondere unter straferhöhender Berücksichtigung von zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen als sehr mild. Sie ist – da darüber vorliegend nicht entschieden werden kann – aber auf jeden Fall nicht geeignet, die gegen den Beschuldigten auszufällende Strafe zusätzlich zu mindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_652/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4.2). - 17 -