Nachdem der Mitbeschuldigte D. seine Berufung nach Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen hat, konnte und musste das Obergericht vorliegend einzig die angemessene Strafe für den Beschuldigten festsetzen. Die für den Mitbeschuldigten D. von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten erscheint insbesondere unter straferhöhender Berücksichtigung von zahlreichen, teilweise einschlägigen Vorstrafen als sehr mild.