4.5. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht für die Gehilfenschaft zu Raub eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es jedoch mit der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten sein Bewenden.