Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor die zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 4. Februar 2022 neu erfolgte Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 zu werten. Der Beschuldigte hat zwar – nachdem die Polizei aufgrund der Aussage des Mitbeschuldigten D. auf den Beschuldigten gekommen war, was sich durch qualitativ mässige Videoaufnahmen beim Bahnhof Aarau hatte - 16 -