4.4. Im Rahmen der Täterkomponente fällt die Verurteilung mit Entscheid der Jugendanwaltschaft vom 14. September 2020 wegen Hinderung einer Amtshandlung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG, Verletzung der Verkehrsregeln sowie Verstosses gegen das Verbot von Menschenansammlungen gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 zu einem bedingten Freiheitsentzug von 10 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.00 leicht straferhöhend ins Gewicht.