Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und unter Berücksichtigung denkbarer Tatbeteiligungen infolge Gehilfenschaft von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 Jahr auszugehen.