Der Beschuldigte hat den Mitbeschuldigten D. bereits bei der Wegnahme des Rucksacks unterstützt und ist sodann mit dem Rucksack davongerannt. Sein Handeln entspricht jenem eines Mittäters (siehe dazu oben). Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist er jedoch der blossen Gehilfenschaft schuldig zu sprechen, was auch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 25 StGB). Da sein Tatbeitrag jedoch nicht nur von untergeordneter, sondern von sehr wesentlicher Bedeutung war, kommt nur eine geringe Strafminderung infrage.