Ihn mögen somit zwar finanzielle Probleme geplagt haben, er befand sich aber nicht in einer akuten Notlage. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen und die (persönliche) Freiheit von B. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen).