Verschuldenserhöhend ist aber das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Weder ist der Beschuldigte drogenabhängig gewesen noch ist ersichtlich, dass er aus einer grossen finanziellen Not heraus, aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Er ist sozialhilfeabhängig. Ihn mögen somit zwar finanzielle Probleme geplagt haben, er befand sich aber nicht in einer akuten Notlage.